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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Marcel Weiland e.K.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge
Vertrags-Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden
sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen
des Auftraggebers. Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere
bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen
(B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
II. Angebot und Preise
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 14 Kalendertage bindend.
1. Mit der Vertragsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise.
Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75%) der Preisermittlungs-
grundlage im Bereich Lohnkosten oder Materialkosten ein, erhöht, bzw. verringert sich
der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit
unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber
weiter berechnet werden.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder
dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Weitergabe oder
sonstige Verwendung kann schriftlich durch den Auftragnehmer im Einzelfall gestattet werden.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem
Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige
Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufgrund von Lohnarbeit innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt
vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragsnehmer zu leisten.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten,
Baustelleneinrichtung sowie Materialbestellungen einen angemessenen Abschlag des
Auftragswertes einzufordern. Der Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene Teile
der ausgeführten Leistungen Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen
Leistungen verlangen. Dies gilt auch für gesondert in Auftrag gegebene Stoffe (Farbmischungen)
Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt gem. Ziffer 4
zu verfahren.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit
ernsthaft in Frage stellen, ist der Auftragnehmer, nachdem er dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen
(§ 9 Nr. 2 VOB/B).
Der hieraus entstehende Schaden geht unter Einwendungsausschluss zu Lasten des Auftraggebers.
V. Lieferzeit und Ausführung der Leistung
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftrags-
bestätigung, spätestens jedoch 14 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht
hat, ist ein ungehinderter Ausführungsbeginn der Leistungen an der Baustelle zu gewährleisten.
VI. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile geworden sind, verpflichtet sich der
Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
3. Die hierdurch entstehenden und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der
Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder
sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
an den Auftragnehmer.
5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen beweglichen
Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht
i. S. d. § 647 BGB.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes.
2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt
auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer diese bis dahin
erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Das Gewerk ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertrags-
bedingungen für die Auftraggebers übergeben hat. Ausführung von Bauleistungen,
VOB Teil B (VOB/B).
2. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten
Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen
Gebrauch, Regeln der Technik ausgeführt. Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder
sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und
Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher
Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
X. Schriftform und salvatorische Klausel
Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird diese durch eine wirksame
ersetzt.
14352 Stahnsdorf, Stand 01.09.2022